Satzung Pillnitzer Reiterhof "Alte Schäferei" e.V.
§ 1 Name und Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Pillnitzer Reiterhof "Alte Schäfererei" e.V. und hat seinen Sitz in Dresden, Wünschendorfer Straße 1.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein bezweckt die Förderung
1. der Gesundheit und der Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege, durch Ausübung des Reit- und Fahrsportes,
2. des Freizeit- und Breitensportes,
3. der Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd, die Pflege der Reit- und Fahrkunst,
4. des Wettkampfsportes im Interesse seiner Mitglieder,
5. des Natur- und Tierschutzes und
6. der Denkmalpflege.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausübung des Pferdesportes in allen Bereichen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(2) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muß der Aufnahmeantrag die Bereitschaftserklärung der gesetzlichen Vertreter enthalten, für Forderungen des Vereins aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Minderjährigen einzutreten (Schuldbeitritt). Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LeistungsPrüfungsordnung (LPO) hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen!
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller hierfür Gründe zu nennen.
(4) Unterschiedliche Mitgliedschaftsarten sind möglich. Der Verein unterscheidet zwischen
1. ordentlicher Mitgliedschaft,
2. außerordentlicher Mitgliedschaft,
3. fördernder Mitgliedschaft,
4. Ehrenmitgliedschaft und
5. ruhender Mitgliedschaft.
(5) Rechte und Pflichten, die sich aus der ordentlichen Mitgliedschaft ergeben, regelt § 7.
(6) Mitglieder mit außerordentlicher Mitgliedschaft sind von der Pflicht zur Erbringung von Versorgungs- und Arbeitsleistungen befreit. Abweichend von § 7 Absatz (2) besitzen Mitglieder mit außerordentlicher Mitgliedschaft kein Stimm- und Wahlrecht.
(7) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(9) Der Wechsel in die ruhende Mitgliedschaft kann frühestens einen Monat nach schriftlicher Antragstellung beim Vorstand erfolgen. Während dieser Frist bestehen alle Pflichten weiter, die im Rahmen der bisherigen Mitgliedschaftsart verbindlich waren. Während die Mitgliedschaft ruht, bestehen bis auf die Pflicht zur Beitragszahlung keine weiteren Mitgliedschaftsrechte oder -pflichten. Zur Reaktivierung einer ruhenden Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Anzeige an den Vorstand.
(10) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung und den Vereinsordnungen.
(11) Tritt der Verein anderen Organisationen bei, so gelten deren Satzungen und Durchführungsbestimmungen für alle Vereinsmitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. (2) Der Austritt muss- dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. (3) Den Ausschluss aus dem Verein regelt § 9. (4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben die einmalige Zahlung einer Aufnahmegebühr voraus. Dies gilt auch für eine Änderung der Mitgliedschaftsart, deren Ergebnis die ordentliche Mitgliedschaft ist.
(2) Beiträge und Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgelegt. Für die Höhe und Zahlungsweise der Beiträge und Aufhahmegebühren ist die jeweils gültige Finanzordnung maßgebend. Beabsichtigte Beitragsänderungen sind mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten dieser vom Vorstand per Aushang bekannt zu geben.
(3) Abweichend von Absatz (2) Satz 3 können beabsichtigte Beitragsänderungen bei Bestätigung durch die Mitgliederversammlung sofortige Wirksamkeit erlangen.
(4) Umlagen werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen wird jedem Mitglied garantiert.
(2) Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Anträge gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung können alle stimmberechtigten Mitglieder stellen. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Einschränkungen dieses passiven Wahlrechts regeln § 14 Absatz (1) und § 18 Absatz (1).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Pflichten, die sich aus der Satzung oder den weiteren Vereinsordnungen ergeben, sind für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Die Pflicht zur fristgemäßen Zahlung der Beiträge besteht für alle Mitglieder.
§ 8 Zulässige Vereinsstrafen
(1) Unter den in § 9 genannten Voraussetzungen sind folgende Vereinsstrafen zulässig:
1. Verweis
2. Geldbuße von 15 Euro bis 150 Euro
3. befristeter Verlust von Mitgliedschaftsrechten
4. Ausschluss aus dem Verein
(2) § 9 regelt auch das bei der Verhängung einer Vereinsstrafe einzuhaltende Verfahren.
§ 9 Voraussetzung und Verfahren
(1) Bei einem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsordnungen, einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele, vereinsschädigenden Handlungen, einem unsportlichen oder unehrenhaften Verhalten oder bei der Verletzung der Mitgliederpflichten kann gegen einzelne Mitglieder eine Vereinsstrafe oder eine Kombination mehrerer Vereinsstrafen ausgesprochen werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung gewahrt bleiben.
(2) Ein Ausschluss aus dem Verein ist jedoch nur zulässig, wenn ein Mitglied
1. dem Verein durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsgemäßen Verpflichtungen gravierende Nachteile bereitet hat,
2. mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung in Verzug bleibt,
3. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt,
4. in grobes unsportliches oder unehrenhaftes Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere Mitglieder ergeben,
5. die Vereinssatzung, die Vereinsordnungen oder die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust insoweit gleich.
(3) Über die Vereinsstrafen entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Vorstand in geheimer Sitzung. Die Beschlussfassung regelt § 15 in den Absätzen (3) und (4). Wird das Strafmaß für konkrete Tatbestände bereits in einer Vereinsordnung benannt, so können keine anderen Vereinsstrafen verhängt werden.
(4) Vor einer Strafentscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Betrifft die Strafentscheidung ein minderjähriges Mitglied, so ist auch dem gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
(5) Die Strafentscheidung ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen.
(6) Gegen die Strafentscheidung des Vorstands kann schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zugang des Strafbescheids beim Beschwerdeausschuss des Vereins Antrag auf Überprüfung der Strafe gestellt werden. Ein fristgerechter Antrag hat in bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung. Bei Fristversäumnis ist auch die Anrufung staatlicher Gerichte ausgeschlossen.
(7) Bestätigt der Beschwerdeausschuss die Entscheidung des Vorstands, steht dem Mitglied der Weg zu den staatlichen Gerichten offen.
§ 10 Organe Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand und 3. der Beschwerdeausschuss
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist insbesondere zuständig für
1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
2. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
3. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
4. die Wahl und Abberufung des Beschwerdeausschusses und der Kassenprüfer,
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins und
8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(2) Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte nach Möglichkeit im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es
1. der Vorstand beschließt oder
2. mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung einschließlich der Bekanntgabe der Tagungsordnung hat schriftlich durch den Vorstand an der Informationstafel des Vereins unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagungsordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen, Anträge zur Tagesordnung mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von einer 2/3-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Dies gilt uch für die Beschlussfassung über Wahlvorschläge. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags oder des Wahlvorschlags. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von mindestens 5 % der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
(7) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung erfordern eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstands im Sinne des § 26 BGB ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften, die einen in der Finanzordnung zu benennenden Maximalwert überschreiten, die Einwilligung des erweiterten Vorstands erforderlich ist. Für die Höhe dieses Maximalwertes ist die jeweils gültige Finanzordnung maßgebend. Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), 2. einem Schatzmeister, 3. einem Schriftführer und 4. dem Beirat.
(4) Der Beirat besteht aus mindestens 2, höchstens jedoch 8 weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder des Beirats entscheidet im Rahmen dieser Besetzungsgrenzen die Mitgliederversammlung.
(5) Die Interessenvertretung der Vereinsjugend muss durch eine entsprechende Zusammensetzung des Beirats garantiert sein.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist - soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält - für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen z.B.
1. die Absicherung der pferdesportlichen Aktivitäten,
2. das Umsetzen von Rechten und Pflichten, die sich aus bestehenden Miet-, Pacht- oder Nutzungsverträgen ergeben (Grundstücksverwaltung),
3. die Verwaltung des Vereinseigentums,
4. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Unterstützung der in. § 2 benannten Ziele unter Wahrung des § 3,
5. die Prüfung des bestehenden Versicherungsschutzes,
6. die Aufbereitung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins insbesondere in Hinblick auf die Aufstellung des neuen Haushaltsplans,
7. die Erarbeitung einer Perspektivplanung für den Verein sowie deren Umsetzung,
8. die Änderung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen des Vereins,
9. die Abführung von Steuern, Beiträgen und Gebühren (Abgaben),
10. das rechtzeitige Einreichen von Anträgen auf Unterstützungen, Steuererstattungen etc.,
11. das Erstellen eines Jahresabschlusses,
12. die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
13. das Umsetzen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
14. die Entscheidung über Aufnahmeanträge,
15. die Änderung von Vereinsordnungen,
16. die Aussprache von Vereinsstrafen,
17. die Erfüllung aller Anmeldepflichten das Vereinsregister betreffend, z.B. die Änderung des Vorstands (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), Satzungsänderungen etc.,
18. im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichverfahrens sowie
19. die Beachtung aller Aufbewahrungsfristen für Belege etc.
§ 14 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Für die Wahl eines Mitglieds zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) oder zum Schatzmeister sind jedoch die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Mitglieds Voraussetzung. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 15 Vorstandssitzungen
(1) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.
(4) In den Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 16 Sonderrechte
Auf den Vorstand im Sinne des § 26 BGB findet folgende Beitragsregelung Anwendung:
1. Der Vorsitzende ist von der Mitgliedsbeitragszahlung befreit.
2. Der stellvertretende Vorsitzende zahlt die Hälfte des ohne dieses Sonderrecht auf ihn entfallenden Mitgliedsbeitrags.
§ 17 Beschwerdeausschuss
(1) Eine Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen erfolgt durch ein besonderes Vereinsorgan, den Beschwerdeausschuss. Der Beschwerdeausschuss überprüft auf Antrag eines betroffenen Mitglieds die Rechtmäßigkeit einer Strafentscheidung des Vereins. Die Zweckmäßigkeit einer Vereinsstrafe kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Form und Frist des Antrags regelt § 9.
(3) Der Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Im Rahmen dieser Besetzungsgrenzen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Zahl der Mitglieder des Beschwerdeausschusses. Der Beschwerdeausschuss ist entscheidungsfähig, sobald drei oder mehr Mitglieder für eine Entscheidung zur Verfügung stehen. Soweit sich eine Vereinsstrafe gegen ein Mitglied des Beschwerdeausschusses richtet, ist dieses von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen.
(4) Verbleiben infolge der Selbstbetroffenheit weniger als drei entscheidungsbefugte Mitglieder des Beschwerdeausschusses oder kann in anderen Fällen (z.B. bei mangelnder Neutralität oder bei Krankheit) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden werden, geht die Entscheidungsbefugnis auf die Mitgliederversammlung über. In der nächsten Mitgliederversammlung ist sodann über die Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe zu befinden.
(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses entscheiden in nichtöffentlicher Sitzung. Verhandlungstermin und Verhandlungsort sind den Beteiligten mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben.
(7) Zu dem Verfahren kann der Beschwerdeausschuss neben den Parteien auch Zeugen und Sachverständige laden. In dem Verfahren ist dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben. Bei einem minderjährigen Vereinsmitglied hat dies unter Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Soweit eine Partei säumig ist, entscheidet der Beschwerdeausschuss nach Aktenlage.
(8) Nach Abschluss der Ermittlungen entscheiden die Mitglieder des Beschwerdeausschusses in geheimer Sitzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Beschwerdeausschusses gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der innerhalb des Beschwerdeausschusses zur Abstimmung stehende Antrag als abgelehnt.
(9) Das Urteil des Beschwerdeausschusses ist schriftlich zu begründen. Die getroffene Entscheidung ist dem Beschwerdeführer und dem Vereinsvorstand bekannt zu geben.
§ 18 Wahl des Beschwerdeausschusses
(1) Der Beschwerdeausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Wahl eines Mitglieds in den Beschwerdeausschuss des Vereins sind die Vollendung des 18, Lebensjahres sowie die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Mitglieds Voraussetzung. Die Organschaft endet mit der Mitgliedschaft im Verein.
(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.
(2) Als Kassenprüfer werden 2 Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 20 Auflösung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Zu Liquidatoren werden - wenn keine Verhinderungsgründe entgegenstehen - der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (Vorstand im Sinne des § 26 BGB ) bestimmt.
§ 21 Vereinsordnungen
(1) Die vorliegende Satzung des Vereins wird präzisiert durch
1. die Stall- und Objektordnung,
2. die Finanzordnung und
3. weitere Vereinsordnungen.
(2) Ausarbeitung und Änderung der Vereinsordnungen obliegen dem Vorstand.
§ 22 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.09.1997 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Pillnitzer Reiterhof "Alte Schäferei" e.V.
Anschrift: Pillnitzer Reiterhof "Alte Schäferei" e.V. Wünschendorfer Str. 1
01326 Dresden Vorsitzende: Susanne Frank (kommissarisch)
Bankverbindung: Stadtsparkasse Dresden Konto-Nr.: 358 970 258 BLZ: 850 55142 ______________________________________________